Finanzamt darf Mietverträge einsehen

Ein modernes und gut gepflegtes Hochhaus mit mehreren Wohneinheiten einem Buero im Erdgeschoss einem Schild mit der Aufschrift Hausverwaltung und dem Text SACCESS GMBH
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Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige das Finanzamt bei der Feststellung der Steuerlast unterstützen. Mit der Abgabe einer Steuererklärung ist diese Verpflichtung allerdings nicht erschöpft. Das Finanzamt kann auch weitergehende Unterstützung verlangen, beispielsweise um offene Fragen im Rahmen der Steuerfestsetzung zu klären. Hierzu gehört auch, dass dem Finanzamt die Einsichtnahme in die Mietverträge ermöglicht wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Nürnberg in einem Urteil vom 01.02.2023 (Aktenzeichen 3 K 596/22). Die Revision zu diesem Urteil lehnte der Bundesfinanzhof als unbegründet am 13.08.2024 ab (Aktenzeichen IX R 6/23).

  1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
  2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
  3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
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